Genehmigung von Räumen (Inhouse-Schulungen)

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Die Anerkennung als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1-4 BKrFQG für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung bezieht sich ausschließlich auf die erteilte Fahrschulerlaubnis oder die Anerkennung zur Ausbildung gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG). Die in diesem Zusammenhang genehmigten Unterrichtsräume sind bindend.

Das heißt, wenn eine zugelassene Ausbildungsstätte in den Räumlichkeiten eines Kunden (zum Beispiel einer Spedition) Schulungen nach Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz durchführen möchte (sogenannte Inhouse-Schulungen), benötigt sie eine gesonderte Anerkennung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 BKrFQG. Dabei sind sämtliche Anerkennungsvoraussetzungen zu prüfen.

Die Anforderungen an die Räumlichkeiten sind nach Aussage der Bundesländer dieselben wie für den Fahrschulunterricht, obwohl bei den Schulungen gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (Weiterbildung oder beschleunigte Grundqualifikation) ganztägige Veranstaltungen abgehalten werden.

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(2. Auflage, Seite 196 und 197).

 

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