Überwachung der Ausbildungsstätten nach dem BKrFQG
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Die Überwachung der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung ebenso wie die Anerkennung obliegen der nach Landesrecht zuständigen Behörde (nach § 7 Abs. 4 BKrFQG).
Fahrschulen, die nach § 33 Fahrlehrergesetz (FahrlG) überwacht werden, sowie Ausbildungsbetriebe und Bildungseinrichtungen, deren Eignung nach
§ 32 BBiG überwacht wird, sind von der Überwachung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde ausgenommen, um eine Doppelüberwachung zu vermeiden.
Konkret bedeutet dies, dass die Überwachung der Fahrschulen gemäß der gesetzlichen Begründung zu § 7 Abs. 4 BKrFQG den nach § 33 FahrlG bestimmten Behörden obliegt. Die Ausbildungsbetriebe und Bildungseinrichtungen werden durch die nach dem BBiG bestimmten Behörden, das heißt durch die Industrie- und Handelskammern, überwacht.
Auch Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten in öffentlicher Trägerschaft werden von der Aufsicht durch die zuständige Landesbehörde ausgenommen, da der Träger in diesen Fällen selbst die Beachtung des geltenden Rechts sicherstellen kann und muss.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden überwachen also lediglich die nach § 7 Abs. 2 BKrFGQ anerkannten Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung.
Weitere Informationen:
Praktischer Ratgeber für alle, die sich mit der Aus- und Weiterbildung von Berufskraftfahrern beschäftigen.
EU-BKF-Handbuchvon Beate Schleicher (2. Auflage, Seite 196 und 197).
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