Besitzstandsregelung für Berufskraftfahrer: Lkw | Bus

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Für wen gilt der Besitzstand?

Fahrer, die eine entsprechende Fahrerlaubnis (2, 3, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE) vor den Stichtagen (Bus 10.09.2008/ Lkw 10.09.2009) erworben haben, genießen Besitzstand. Das heißt, diese Fahrer sind aus Sicht des Gesetzgebers bereits für ihren Tätigkeitsbereich (Güter- oder Personenverkehr) grundqualifiziert und müssen seit dem nur ihre Weiterbildungen nachweisen. (Der erste Nachweis der Weiterbildungen war somit bis zum 10.09.2013 für Bus-Fahrer bzw. bis 10.09.2014 für Lkw-Fahrer in Form der eingetragenen Schlüsselzahl 95 im Führerschein zu erbringen.)

 

Besitzstand gilt auch nach Entzug, Verzicht oder Ablauf

Die Besitzstandregelung greift bundeseinheitlich auch für diejenigen Bus- und Lkw-Fahrer, die vor den Stichtagen (Bus 10.09.2008/ Lkw 10.09.2009) zwar eine entsprechende Fahrerlaubnis besessen haben, diese dann aber wegen Entzug, Verzicht oder Ablauf verloren haben. Dadurch werden sie bei einer Neuerteilung den Fahrern gleichgestellt, die ununterbrochen eine gültige Fahrerlaubnis hatten.

 

Wechsel des Tätigkeitsbereichs

Möchte z.B. ein Lkw-Fahrer mit Neuerwerb der Fahrerlaubnisklasse D den gewerblichen Tätigkeitsbereich von Güter- zu Personenverkehr wechseln, so muss er eine Grundqualifikation (als sog. Umsteiger) für den neuen Tätigkeitsbereich ablegen.

Bleibt er jedoch im Tätigkeitsbereich (z.B. durch Erweiterung der Führerscheinklasse C1 auf CE im Bereich Güterverkehr) ist seine Grundqualifikation (sowie ggf. auch der Besitzstand) weiterhin ausreichend.

Busfahrer Achim D. hat die Fahrererlaubnis Klasse D und DE seit 20. Juni 2006 (also vor dem Stichtag 10. September 2008). Am 10. August 2008 wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Am 15. April 2010 wird Achim D. eine neue Fahrerlaubnis Klasse D und DE erteilt, ohne dass er eine (beschleunigte) Grundqualifikation nachweisen muss.

Auch wenn die Fahrerlaubnis nach altem Recht erworben worden ist, sind die Inhaber der alten Führerscheinklasse 3 von der Neuregelung betroffen. Sie müssen als gewerblich tätige Kraftfahrer regelmäßig eine Weiterbildung in Form von 35 Stunden Unterricht ohne Prüfung absolvieren. Damit ihnen die "Schlüsselzahl 95" als Weiterbildungsnachweis eingetragen werden kann, benötigen sie den Kartenführerschein.

Von der Pflicht zur Grundqualifikation sind diese Fahrer jedoch befreit, da sie die Fahrerlaubnis vor dem Stichtag 10. September 2009 (Besitzstand) erworben haben.