Schlüsselzahl 95 nach dem BKrFQG

Die absolvierte Grundqualifikation und Weiterbildung werden durch den Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl 95 der Europäischen Union auf dem Kartenführerschein nachgewiesen. Die Schlüsselzahl 95 wird durch die für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständige Behörde eingetragen, sofern der Fahrer durch Bescheinigung nachweist, dass er die erforderlichen Leistungen erbracht hat.

Für die Grundqualifikation sind dies Bescheinigungen über die erfolgreich abgelegte Prüfung, ausgegeben durch die IHK. Bei der Weiterbildung sind es die Nachweise über erbrachte (Teil)-Leistungen, ausgestellt von der ausbildenden Stelle (siehe §5 Nachweise BKrFQV).

 

Grenzgängerregelung

Das zweite Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes ermächtigt die Landesregierungen für besondere regionale Bedürfnisse von Fahrern (abweichend von den bundesrechtlichen Vorschriften zum Nachweis der Bundeskraftfahrerqualifikation), einen Fahrerqualifizierungsnachweis vorzusehen (siehe §8 Absatz 4 BKrFQG).

Folgende Voraussetzung müssen hierbei erfüllt werden:

   
  • Fahrer muss Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
  • in Deutschland beschäftigt sein und
  • in Deutschland die Weiterbildung absolvieren.

Kurse für die Weiterbildung:

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