Interne Schulungen (Schulungen durch das eigene Unternehmen)

 

Intern oder extern?

Für Unternehmer stellt sich die Frage, ob ihre Bus- oder Lkw-Fahrer die beschleunigte Grundqualifikation oder die Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) in externen oder internen Schulungen absolvieren.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Unternehmen die Schulungen nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) für seine Bus- oder Lkw-Fahrer selbst, also intern, durchführen. Für interne Schulungen muss das Unternehmen die Voraussetzungen nach §7 BKrFQG erfüllen oder es muss sich anerkennen lassen. Die Voraussetzungen nach §7 BKrFQG sind zum Beispiel erfüllt, wenn der Betrieb bereits die dreijährige Ausbildung zum Berufskraftfahrer (BKF) oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb (FiF) durchführt.

Für die Anerkennung gelten die Anforderungen von §6 BKrFQV.

 

Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte

Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung muss schriftlich gestellt werden. Eine Übersicht der für die Anerkennung zuständigen Stellen in den Bundesländern finden Sie im EU-BKF-Handbuch (2. Auflage, auf Seite 196 und 197).

Im Rahmen der Anerkennung muss man unter anderem nachweisen:

  • Ausbildungsprogramm (unterrichtete Themengebiete sowie die geplante Durchführung und die Unterrichtsmethoden)
  • Ausreichende Qualifikation der Ausbilder (zum Beispiel Berufserfahrung als Berufskraftfahrer/in, als Fachkraft im Fahrbetrieb, als Kraftverkehrsmeister/in oder als Fahrlehrer für der Klassen CE, DE)
  • Geeignete Unterrichtsräume und Lehrmaterial

 

Die vollständige Regelung für den Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte finden Sie im § 6 der Berufskraftfahrer-Qualifikationsverordnung (BKrFQV).

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  • die Weiterbildung Bus und Lkw nach BKrFQG
  • beschleunigte Grundqualifikation
  • Gefahrgut
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