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Für Unternehmer stellt sich die Frage, ob ihre Bus- oder Lkw-Fahrer die beschleunigte Grundqualifikation oder die Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) in externen oder internen Schulungen absolvieren.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Unternehmen die Schulungen nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) für seine Bus- oder Lkw-Fahrer selbst, also intern, durchführen. Für interne Schulungen muss das Unternehmen die Voraussetzungen nach §7 BKrFQG erfüllen oder es muss sich anerkennen lassen. Die Voraussetzungen nach §7 BKrFQG sind zum Beispiel erfüllt, wenn der Betrieb bereits die dreijährige Ausbildung zum Berufskraftfahrer (BKF) oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb (FiF) durchführt.
Für die Anerkennung gelten die Anforderungen von §6 BKrFQV.
Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung muss schriftlich gestellt werden. Eine Übersicht der für die Anerkennung zuständigen Stellen in den Bundesländern finden Sie im EU-BKF-Handbuch (2. Auflage, auf Seite 196 und 197).
Im Rahmen der Anerkennung muss man unter anderem nachweisen:
Die vollständige Regelung für den Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte finden Sie im § 6 der Berufskraftfahrer-Qualifikationsverordnung (BKrFQV).
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