Wir konnten keinen Kontakt zu dieser PLZ finden. Bitte wenden Sie sich an +49 89 203043-0
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Für Fahrten im gewerblichen Güter- und Personenverkehr müssen die Fahrer*innen zusätzlich zur Ausbildung der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse eine „Grundqualifikation“ sowie nachfolgend eine regelmäßige Weiterbildung nachweisen. Die Grundqualifikation kann auf verschiedenen Wegen erworben werden:
Das erforderliche Mindestalter ist abhängig von der Fahrerlaubnisklasse und dem Ausbildungsweg.
Klasse C: 18 Jahre
Klasse CE: 18 Jahre
Klasse C1: 18 Jahre
Klasse C1E: 18 Jahre
Klasse C: 18 Jahre
Klasse CE: 18 Jahre
Klasse C1: 18 Jahre
Klasse C1E: 18 Jahre
Klasse C: 21 Jahre
Klasse CE: 21 Jahre
Klasse C1: 18 Jahre
Klasse C1E: 18 Jahre
Klasse D: 18 Jahre (Linienverkehr bis 50 km); 20 Jahre
Klasse DE: 18 Jahre (Linienverkehr bis 50 km); 20 Jahre
Klasse D1: 18 Jahre
Klasse D1E: 18 Jahre
Klasse D: 21 Jahre
Klasse DE: 21 Jahre
Klasse D: 21 Jahre (Linienverkehr bis 50 km); 23 Jahre
Klasse DE: 21 Jahre (Linienverkehr bis 50 km); 23 Jahre
Klasse D1: 21 Jahre
Klasse D1E: 21 Jahre
Sowohl für die Grundqualifikation als auch die beschleunigte Grundqualifikation gilt: Fahrer*innen mit Wohnsitz im Inland oder mit im Inland erteilter Arbeitsgenehmigung müssen die Grundqualifikation im Inland erwerben. Die absolvierte Grundqualifikation wird durch den Fahrerqualifizierungsnachweis nachgewiesen.
Regelprüfung
Um die Regelprüfung abzulegen, müssen Fahrer*innen 130 Theoriestunden und 10 Praxisstunden absolvieren. Eine Stunde entspricht immer 60 Minuten.
Die Regelprüfung muss von allen Personen, die weder Umsteiger*innen noch Quersteiger*innen sind, bestanden werden.
Umsteiger*innen
Umsteiger*innen müssen lediglich 32,5 Stunden in der Theorie ablegen und 2,5 Stunden in der Fahrpraxis. Sie kommen somit insgesamt auf nur 35 Stunden (à 60 Minuten).
Als Umsteiger*innen gelten all jene, die eine weitere Fahrerlaubnisklasse zu ihrer bestehenden erwerben wollen. Hat eine Fahrer*in bereits die Klasse C und möchte nun die Klasse D zusätzlich erwerben, gilt er/sie als Umsteiger*in.
Quereinsteiger*innen
Umsteiger*innen absolvieren 86 Theoriestunden und ebenfalls 10 Fahrpraxisstunden. Sie kommen so auf eine Gesamtstundenzahl von 96 Stunden (eine Stunde entspricht auch hier 60 Minuten).
Besitzen Fahrer*innen einen Fachkundenachweis gemäß den Berufszugangsverordnungen für den Güterkraft- und Straßenpersonenverkehr, können Sie sie Prüfung „(beschleunigte) Grundqualifikation Quereinsteiger" ablegen.
Von Aufsteigern spricht man, wenn ein*e Berufskraftfahrer*in die Fahrerlaubnis innerhalb einer Klasse erweitern möchte. Ein konkretes Beispiel ist die Erweiterung der Fahrerlaubnisklasse von D1 auf D.
In diesen Fällen ist keine Prüfung notwendig. Auch, wenn der Aufstieg nach dem entsprechenden Stichtag erfolgt. Bei Aufsteigern greift also entweder die „Besitzstandregelung“ oder die Prüfung würde bereits absolviert.
Ein*e Fahrer*in befindet sich seit 2010 im Besitz der Führerscheinklasse C, hat damals jedoch keine Grundqualifikation erworben. Bis zu welchem Datum kann die Grundqualifikation nachgeholt werden?
Im gewerblichen Güterkraftverkehr sind Fahrer*innen von Lkw (über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) seit dem 10. September 2009 verpflichtet, sich einer über die Fahrerlaubnisausbildung hinausgehenden Grundqualifikation und einer regelmäßigen Weiterbildung zu unterziehen. Fahrer*innen, die eine entsprechende Fahrerlaubnis (C1, C1E, C, CE) nach dem 10. September 2009 erworben haben, dürfen demnach schon heute nur mit Grundqualifikation gewerblich unterwegs sein.
Die Grundqualifikation kann jederzeit bei entsprechenden Ausbildungsstätten (z. B. C/CE-Fahrschulen) nachgeholt werden.
Achtung: Bis dahin darf natürlich nicht gewerblich mit Klasse C Fahrzeugen gefahren werden.
Egal ob Ausbilder*in oder Berufskraftfahrer*in: Wir haben die passenden Medien für die beschleunigte Grundqualifikation! Informieren Sie sich hier über unser Konzept für die Grundquali.
Oder einen besonderen Anwendungsfall? Senden Sie uns gerne eine E-Mail. Wir versuchen Ihren konkreten Fall zu beantworten.