Die Grundqualifikation

Luftaufnahme eines roten Lkws auf Landstraße zwischen gründen Feldern
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Berufskraftfahrer werden


Grundqualifikation: Der rechtliche Rahmen

Für Fahrten im gewerblichen Güter- und Personenverkehr müssen die Fahrer*innen zusätzlich zur Ausbildung der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse eine „Grundqualifikation“ sowie nachfolgend eine regelmäßige Weiterbildung nachweisen. Die Grundqualifikation kann auf verschiedenen Wegen erworben werden:

  1. Erwerb durch Berufsausbildung:
    Fahrer*innen müssen eine Berufsausbildung zum/zur Berufskraftfahrer*in (BKF), zur Fachkraft im Fahrbetrieb (FiF) oder in einem vergleichbaren Ausbildungsberuf mit staatlicher Anerkennung absolvieren. Das Mindestalter für Fahrten im Güter- und Personenkraftverkehr mit den Fahrerlaubnisklassen C1/C1E, C, CE, D1/D1E, D, DE liegt bei 18 Jahren (DE uneingeschränkt ab 21 Jahren).
     
  2. Erwerb durch theoretische und praktische Prüfung (Grundqualifikation)
    Bei der Grundqualifikation müssen Fahrer*innen vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) erhebliche Prüfungsanforderungen erfüllen (210 Minuten praktische Prüfung sowie 240 Minuten theoretische Prüfung). Für die Grundqualifikation müssen sie die entsprechende Fahrerlaubnisklasse noch nicht besitzen. Das Mindestalter für Fahrten im Güter- und Personenkraftverkehr mit den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE liegt bei 18 Jahren und bei den Klassen D1/D1E, D, DE bei 21 Jahren.
     
  3. Erwerb durch Unterrichtsteilnahme mit theoretischer Prüfung (beschleunigte Grundqualifikation):
    Die beschleunigte Grundqualifikation besteht aus einem Lehrgang mit 140 Stunden Unterricht (einschließlich 10 Praxisstunden) sowie einer 90-minütigen theoretischen Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK). Auch für die beschleunigte Grundqualifikation müssen Fahrer*innen die entsprechende Fahrerlaubnisklasse noch nicht besitzen. Das Mindestalter für Fahrten im Güter- und Personenkraftverkehr mit den Fahrerlaubnisklassen C1/C1E liegt bei 18 Jahren und bei den Klassen C, CE, D1/D1E, D, DE bei 21 Jahren (DE uneingeschränkt ab 23 Jahren).
     
  4. Erwerb durch Besitzstand:
    Wenn Fahrer*innen eine entsprechende Fahrerlaubnis (2, 3, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE) vor den Stichtagen (Bus 10.09.2008/ Lkw 10.09.2009) erworben haben, genießen sie Besitzstand. Das heißt, dass sie aus Sicht des Gesetzgebers bereits für Ihren Tätigkeitsbereich (Güter- oder Personenverkehr) grundqualifiziert sind.

Ausbildung

  • Fachkraft im Fahrbetrieb (FiF)
  • Berufskraftfahrer*in
  • Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Kenntnissen

Grundqualifikation

Beschleunigte Grundqualifikation

  • 140 Stunden-Lehrgang inkl. 10 Praxisstunden
  • Fahrerlaubnis keine Voraussetzung für die Prüfung
  • IHK-Prüfung (1,5 Stunden)​​​​​​
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Mindestalter

Das erforderliche Mindestalter ist abhängig von der Fahrerlaubnisklasse und dem Ausbildungsweg.

Mindestalter Güterverkehr

Ausbildung
  • Berufskraftfahrer*in (BKF)
  • Fachkraft im Fahrbetrieb (FiF)
  • Vergleichbarer Ausbildungsberuf

Klasse C: 18 Jahre
Klasse CE: 18 Jahre
Klasse C1: 18 Jahre
Klasse C1E: 18 Jahre

Grundqualifikation

Klasse C: 18 Jahre
Klasse CE: 18 Jahre
Klasse C1: 18 Jahre
Klasse C1E: 18 Jahre

Beschleunigte Grundqualifikation

Klasse C: 21 Jahre
Klasse CE: 21 Jahre
Klasse C1: 18 Jahre
Klasse C1E: 18 Jahre

Mindestalter Personenverkehr

Ausbildung
  • Berufskraftfahrer*in (BKF)
  • Fachkraft im Fahrbetrieb (FiF)
  • Vergleichbarer Ausbildungsberuf

Klasse D: 18 Jahre (Linienverkehr bis 50 km); 20 Jahre
Klasse DE: 18 Jahre (Linienverkehr bis 50 km); 20 Jahre
Klasse D1: 18 Jahre
Klasse D1E: 18 Jahre

Grundqualifikation

Klasse D: 21 Jahre
Klasse DE: 21 Jahre
 

Beschleunigte Grundqualifikation

Klasse D: 21 Jahre (Linienverkehr bis 50 km); 23 Jahre
Klasse DE: 21 Jahre (Linienverkehr bis 50 km); 23 Jahre
Klasse D1: 21 Jahre
Klasse D1E: 21 Jahre

Junger Mann in kariertem lockeren Hemd steht angelehnt vor rotem Lkw
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Geht das?


Erwerb im Ausland

Sowohl für die Grundqualifikation als auch die beschleunigte Grundqualifikation gilt: Fahrer*innen mit Wohnsitz im Inland oder mit im Inland erteilter Arbeitsgenehmigung müssen die Grundqualifikation im Inland erwerben. Die absolvierte Grundqualifikation wird durch den Fahrerqualifizierungsnachweis nachgewiesen.

Varianten der BGQ


Regelprüfung, Umsteiger, Quereinsteiger

Es gibt drei verschiedene Varianten der beschleunigten Grundqualifikation. Alle drei Varianten beinhalten jeweils eine theoretische und praktische Prüfung bei der IHK. 

Regelprüfung
Um die Regelprüfung abzulegen, müssen Fahrer*innen 130 Theoriestunden und 10 Praxisstunden absolvieren. Eine Stunde entspricht immer 60 Minuten.

Die Regelprüfung muss von allen Personen, die weder Umsteiger*innen noch Quersteiger*innen sind, bestanden werden.

Umsteiger*innen
Umsteiger*innen müssen lediglich 32,5 Stunden in der Theorie ablegen und 2,5 Stunden in der Fahrpraxis. Sie kommen somit insgesamt auf nur 35 Stunden (à 60 Minuten).

Als Umsteiger*innen gelten all jene, die eine weitere Fahrerlaubnisklasse zu ihrer bestehenden erwerben wollen. Hat eine Fahrer*in bereits die Klasse C und möchte nun die Klasse D zusätzlich erwerben, gilt er/sie als Umsteiger*in.

Quereinsteiger*innen
Umsteiger*innen absolvieren 86 Theoriestunden und ebenfalls 10 Fahrpraxisstunden. Sie kommen so auf eine Gesamtstundenzahl von 96 Stunden (eine Stunde entspricht auch hier 60 Minuten). 

Besitzen Fahrer*innen einen Fachkundenachweis gemäß den Berufszugangsverordnungen für den Güterkraft- und Straßenpersonenverkehr, können Sie sie Prüfung „(beschleunigte) Grundqualifikation Quereinsteiger" ablegen.

Ganz ohne Prüfung


Die Aufsteiger*innen

Von Aufsteigern spricht man, wenn ein*e Berufskraftfahrer*in die Fahrerlaubnis innerhalb einer Klasse erweitern möchte. Ein konkretes Beispiel ist die Erweiterung der Fahrerlaubnisklasse von D1 auf D.

In diesen Fällen ist keine Prüfung notwendig. Auch, wenn der Aufstieg nach dem entsprechenden Stichtag erfolgt. Bei Aufsteigern greift also entweder die „Besitzstandregelung“ oder die Prüfung würde bereits absolviert.

Ein konkretes Beispiel


Nachholen der BGQ

Ein*e Fahrer*in befindet sich seit 2010 im Besitz der Führerscheinklasse C, hat damals jedoch keine Grundqualifikation erworben. Bis zu welchem Datum kann die Grundqualifikation nachgeholt werden?

Im gewerblichen Güterkraftverkehr sind Fahrer*innen von Lkw (über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) seit dem 10. September 2009 verpflichtet, sich einer über die Fahrerlaubnisausbildung hinausgehenden Grundqualifikation und einer regelmäßigen Weiterbildung zu unterziehen. Fahrer*innen, die eine entsprechende Fahrerlaubnis (C1, C1E, C, CE) nach dem 10. September 2009 erworben haben, dürfen demnach schon heute nur mit Grundqualifikation gewerblich unterwegs sein.

Die Grundqualifikation kann jederzeit bei entsprechenden Ausbildungsstätten (z. B. C/CE-Fahrschulen) nachgeholt werden.

Achtung: Bis dahin darf natürlich nicht gewerblich mit Klasse C Fahrzeugen gefahren werden.

Junger Mann befestigt LKW-Plane an Lkw
standret

Top aktuell


Inhalte für die beschleunigte Grundqualifikation

Egal ob Ausbilder*in oder Berufskraftfahrer*in: Wir haben die passenden Medien für die beschleunigte Grundqualifikation! Informieren Sie sich hier über unser Konzept für die Grundquali.

Weißer Post-It mit Fragenzeichen auf blauem Hintergrund
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Allgemeine Hinweise

  • Bei Fragen zur Berufskraftfahrerqualifikation kann Ihnen z. B. Ihre örtliche IHK, Ihre Fahrerlaubnisbehörde oder das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) weiterhelfen.
  • Lesen Sie zur Sicherheit immer noch einmal die Formulierungen des Gesetzestextes nach.
  • Bitte beachten Sie, dass wir keine rechtliche Gewähr für Auskünfte übernehmen können.