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Die Überwachung der Ausbildungsstätten führt die nach Landesrecht zuständige Behörde durch, wobei sie sich auch durch geeigneter externe Personen oder Stellen unterstützen lassen kann. Ausbildungsstätten haben der Behörde dazu bis spätestens 5 Werktage vor dem Unterricht schriftlich oder elektronisch die relevanten Angaben zur Schulung zu übermitteln.
Zum Zweck der Überprüfung darf die Behörde alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere verlangen, dass ihre Vertreter zu den Büro- und Geschäftszeiten der jeweiligen Ausbildungsstätte Unterrichts- und Geschäftsräume betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen durchführen und am Unterricht teilnehmen können.
Die verantwortliche Behörde oder ein von ihr beauftragter externer Kontrolleur überprüft z. B. folgende Aspekte:
Die Überwachung hat vor Ort und wenigstens alle zwei Jahre stattzufinden. Die Zweijahresfrist kann auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überwachungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt wurden.
Die Überprüfung des Unterrichts kann unangekündigt erfolgen. Die Überprüfung der Räume ist mindestens zwei Tage im Voraus anzukündigen (vgl. § 11 Abs. 2 BKrFQG).
Ausbildungsstätten haben der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens fünf Werktage vor Durchführung des Unterrichts zur beschleunigten Grundqualifikation oder zu einer Weiterbildung der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch:
Die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die Grundqualifikation und Weiterbildung ist im BKrFQG klar geregelt. Wir haben für Sie alle Voraussetzungen für die Anerkennung zusammengefasst und erklären, welche Schritte Sie gehen müssen, um als Ausbildungsstätte anerkannt zu werden.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Anerkennung einer Ausbildungsstätte widerrufen, wenn durch Handlungen einer verantwortlichen Person in grober Weise gegen die Pflichten des Gesetzes oder der entsprechenden Rechtsverordnung verstoßen wurde. Verantwortliche Personen sind in diesem Fall alle zur Durchführung von Unterrichten eingesetzten Personen sowie alle zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Personen. Nach dem Widerruf der Anerkennung ist es der Ausbildungsstätte untersagt, weiterhin Berufskraftfahrer aus- und weiterzubilden. Die Tätigkeit als Ausbildungsstätte kann auch untersagen werden, wenn keine Anerkennung besteht. Im folgenden Abschnitt haben wir Verstöße und die entsprechenden Bußgelder für Sie zusammengefasst.
Wer Unterricht anbietet oder durchführt, ohne über eine Anerkennung nach § 9 Abs. 4 BKrFQG zu verfügen, begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 3 BKrFQG, die nach § 28 Abs. 3 BKrFQG mit einer Geldbuße von bis zu 20.000 € geahndet werden kann.
Wer trotz Untersagung und Aberkennung des Status einer anerkannten Weiterbildungsstätte weiter unterrichtet, riskiert eine Geldbuße von bis zu 5.000 Euro. Egal, ob vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde.
Diese Ordnungswidrigkeit wird mit einem Bußgeld von bis zu 20.000 Euro geahndet.
Wenn Unterricht von Ausbildern durchgeführt wird, die sich nicht regelmäßig fortbilden, kann in diesen Fällen das Bußgeld bis zu 20.000 € betragen.
Wer nicht dafür sorgt, dass in den Unterrichtsräumen während des Unterrichts für jeden Teilnehmer geeignete und ausreichende Lehrmittel vorhanden sind, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 28 Abs. 2 Nr. 7 lit.a BKrFQG, 10 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQV, die mit einem Bußgeld von bis zu 20.000 € geahndet werden kann.
Bis zu 5.00 Euro kann es kosten, wenn der Eintrag ins Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, der den Abschluss von Unterrichtsbesuchen rund um die beschleunigte Grundqualifikation oder eine Weiterbildungsmaßnahme bestätigt, fehlerhaft ist oder nicht rechtzeitig gemacht wird. Auch das Ausstellen von sogenannten Gefälligkeitsbescheinigungen für die Teilnahme am Unterrichtsbesuch ohne den Unterrichtsbesuch kostet 5.000 Euro Strafe.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 € geahndet werden.
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