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Um eine hohe Ausbildungsqualität im Güter- und Personenkraftverkehr zu gewährleisten, müssen sich Ausbildungsstätten in Deutschland von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkennen lassen. Nur wer staatlich anerkannt ist, darf Berufskraftfahrer*innen aus- und weiterbilden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde erkennt eine Ausbildungsstätte auf Antrag an, wenn sie über die personellen und sächlichen Voraussetzungen verfügt. Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen.
Ausbildungsstätten, die nicht anerkannt sind, dürfen den Unterricht zur beschleunigten Grundqualifikation oder zur Weiterbildung weder anbieten noch durchführen! Seit Dezember 2022 müssen auch Fahrschulen für die Schulungen nach BKrFQG anerkannt sein. Die bis dahin gültige allgemeine gesetzliche Anerkennung von Fahrschulen ist entfallen.
Das müssen Sie als Ausbildungsstätte wissen.
Zuständig für die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach BKrFQG ist die nach Landesrecht zuständige Behörde. Der Antrag muss in schriftlicher oder elektronischer Form gestellt werden. Sind alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt, erhält der Antragsteller einen Bescheid, der die Anerkennung bestätigt. Welche Behörde für Sie zuständig ist, können Sie beim Landesverkehrsministerium erfragen.
Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Aus- und Weiterbildung von Berufskraftfahrern ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde in schriftlicher oder elektronischer Form zu stellen.
Folgende Unterlagen sind einzureichen:
Wie viel eine staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte kostet, ist vom Verwaltungsaufwand abhängig. Zwischen 51,10 € und 511,00 € kann die zuständige Behörde verlangen. Die Kosten sind in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) geregelt.
Wichtig zu wissen: Unterricht darf erst dann angeboten oder durchgeführt werden, wenn die Anerkennung als Weiterbildungsinstitut erfolgt ist. Da die Bearbeitungsdauer je nach Behörde ca. 3 bis 6 Wochen, teilweise auch länger betragen kann, sollten Sie sich frühzeitig um eine Anerkennung als Ausbildungsstätte bemühen.
Weiterhin benötigen Sie zum Eintrag der Teilnehmer und Schulungen einen Zugang zum Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR). Die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt unmittelbar nach der staatlichen Anerkennung die notwendigen Kontaktdaten der Ausbildungsstätte an das Kraftfahrtbundesamt (KBA), um damit die Zulassung zum Datenübermittlungsverfahren zu ermöglichen. Weitere Informationen für den Zugang zum BQR finden Sie auf den Seiten des Kraftfahrtbundesamtes
Das Gesetz unterscheidet zwischen personellen und sächlichen Voraussetzungen, die für die staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte erfüllt sein müssen.
Ein Raum gilt als geeigneter Unterrichtsraum, wenn ...
Weitere Informationen zu den Unterrichtsräumen
Laut den Anwendungshinweise zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht des BALM stehen die Anforderungen an das Lehrmaterial im Ermessen der Anerkennungsbehörde. Als Orientierung kann dafür §4 DV-FahrlG herangezogen werden.
Die Anforderungen an Fahrzeuge sind für Weiterbildungsinstitute und Fahrschulen gleich
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Anerkennung einer Ausbildungsstätte widerrufen, wenn ...
Wenn Sie die Lehr- und Lernmedien des Verlag Heinrich Vogels verwenden, finden Sie im Download-Bereiche nützliche Übersichten und Modulpläne, mit denen Sie Ihre Lehrmitteltauglichkeit für die staatliche Anerkennung nachweisen können.
Im Gesetz heißt es formal: Die Tätigkeit der Ausbildungsstätten sind durch die jeweils nach Landesrecht zuständige Behörde zu überwachen. Doch, was bedeutet das für die Praxis? Womit kann ich als Fahrschule oder Weiterbildungsinstitut rechnen? Welche Vorkehrungen kann ich treffen? Alle diese Fragen beantworten wir auf den folgenden Seiten.
Sind Sie als Weiterbildungsstätte staatlich anerkannt, erhalten Sie Zugriff auf der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Register (BQR). Wofür das Register eingeführt wurde und wie Sie Zugriff erhalten, lesen Sie auf dieser Seite.
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