Wir konnten keinen Kontakt zu dieser PLZ finden. Bitte wenden Sie sich an +49 89 203043-0
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Grundqualifizierte Bus- und Lkw-Fahrer*innen sind verpflichtet, alle 5 Jahre an einer Weiterbildung gemäß dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) teilzunehmen, um weiterhin gewerbliche Fahrten mit Fahrzeugen der Klassen C/CE, C1/C1E, D1/D1E, D/DE durchzuführen.
Der Nachweis erfolgt über das Berufskraftfahrerqualifikationsregister und den Fahrerqualifizierungsnachweis.
Welche Inhalte in der Weiterbildung und der (beschleunigten) Grundqualifikation vermittelt werden müssen, ist in den Kenntnisbereichen des Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) festgelegt (siehe Anlage 1 BKrFQV).
Kenntnisbereiche nach Anlage 1 BKrFQV:
Der Verlag Heinrich Vogel hat die gesetzlich geforderten Inhalte für Sie in 5 passenden Modulen zusammengestellt. Damit Sie immer auf dem neuesten Stand und mit den aktuellsten Themen arbeiten, haben wir im 5-Jahres-Rhythmus neue Modulreihen, die sogenannten „Wellen“, erstellt.
Aktuell arbeiten wir intensiv an der Erstellung der 4. Welle, um Sie pünktlich zur nächsten Weiterbildungsrunde wieder mit aktuellen Materialien ausstatten zu können.
Egal ob Ausbilder*in oder Berufskraftfahrer*in: Wir haben die passenden Medien für die Weiterbildung! Erfahren Sie mehr über unser Angebot für eine professionelle Weiterbildung.
Viele von Ihnen hat sie jahrelang begleitet: die Schlüsselzahl 95. Zum Mai 2021 wurde die Eintragung der 95 im Führerschein durch den Fahrerqualifizierungsnachweis („FQN“) abgelöst. Die FQN-Karte wird von der Fahrerlaubnisbehörde ausgestellt und muss bei gewerblichen Fahrten zusätzlich zum Führerschein mitgeführt werden.
Im Berufskraftfahrer-Qualifikationsregister („BQR“) werden die Maßnahmen zur (beschleunigten) Grundqualifikation und zur Weiterbildung sowie zu anderen anrechenbaren Maßnahmen erfasst, um darauf basierend den Fahrerqualifizierungsnachweis auszustellen.
Wer trägt die Kosten für die Weiterbildung? Muss man sich für die Weiterbildung Urlaub nehmen?
Die Pflicht zur Weiterbildung obliegt dem/der Kraftfahrer*in. Das heißt, grundsätzlich müssen sich Berufskraftfahrer*innen selbst um Ihre Weiterbildung kümmern und auch die Kosten übernehmen. Vorgesetzte sind somit nicht verpflichtet, die Weiterbildungskosten zu tragen oder Ihnen für diese Zeit freizugeben.
Es gibt jedoch viele Unternehmen, die freiwillig die Weiterbildungskosten und auch die Organisation der Termine für Ihre Fahrer*innen übernehmen.
Fördert das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) die Weiterbildung? Wo kann man diese Förderung beantragen?
Ja, es gibt das Förderprogramm „Weiterbildung“ des BALMs. Mit den Fördermitteln werden Unternehmen des Güterkraftverkehrs gefördert, die „bestimmte Weiterbildungsmaßnahmen“ durchführen. Die konkreten Bedingungen sind abhängig von der Förderperiode. Details dazu entnehmen Sie bitte der Webseite des BALMs.
Muss ein*e Fahrer*in, der sowohl die Fahrerlaubnis Klasse C als auch die der Klasse D besitzt, zweimal 35 Stunden Weiterbildung innerhalb von 5 Jahren absolvieren?
Nein, eine Weiterbildung von 35 Stunden innerhalb von 5 Jahren reicht aus.
Grundsätzlich müssen Fahrer*innen insgesamt nur 5 Module (35 h) in 5 Jahren besuchen, also nicht für jede Fahrzeugklasse extra. Der Schwerpunkt der Weiterbildungen sollte auf der Fahrzeugklasse liegen, mit der Sie hauptsächlich unterwegs sind; es gibt hierzu aber keine Vorschriften.
Müssen Fahrerlaubnisinhaber*innen der alten Klasse 3 an einer Weiterbildung teilnehmen?
Ja, auch wenn die Fahrerlaubnis nach altem Recht erworben worden ist, sind diese Fahrer*innen von der Neuregelung betroffen. Sie müssen als gewerblich tätige*r Kraftfahrer*in bei Fahrten mit Fahrzeugen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse in Zukunft regelmäßig eine Weiterbildung in Form von 35 Stunden Unterricht ohne Prüfung absolvieren.
Von der Pflicht zur Grundqualifikation sind diese Fahrer*innen jedoch befreit, da sie die Fahrerlaubnis vor dem Stichtag 10. September 2009 erworben haben.
Ich habe den alten Führerschein Klasse 3 und die Weiterbildung bereits gemacht. Jetzt erweitere ich auf die Fahrerlaubnisklasse CE. Die „95“ ist bereits eingetragen für C1, C1E, CE>12t. Muss ich zusätzlich noch eine Grundqualifikation für die Klasse C/CE machen?
Die Pflicht zum Erwerb der Grundqualifikation gilt nicht für sog. „Besitzständler“ nach § 3 BKrFQG (beim erstmaligen Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse vor den Stichtag 10. September 2009). Da dies auch für die Fahrerlaubnisse der Klasse 3 gilt, haben Sie sich durch Ihre Weiterbildung für den Lkw-Bereich bereits grundqualifiziert. Im Falle einer Erweiterung auf C/CE muss deshalb keine zusätzliche Grundqualifikation erworben werden.
Nur im Falle eines Wechsels zwischen Güter- und Personenverkehr und der entsprechenden Erweiterung der Fahrerlaubnis müsste eine ergänzende Grundqualifikation erworben werden.
Oder einen besonderen Anwendungsfall? Senden Sie uns gerne eine E-Mail. Wir versuchen Ihren konkreten Fall zu beantworten.
Sie müssen demnächst die Weiterbildung absolvieren? Eine Auswahl an Weiterbildungsanbietern finden Sie auf www.fahrschule-123.de.