Besitzstandregelung für Berufskraftfahrer

Älterer Lkw-Fahrer mit Rettungsweste lehnt an LKW
© Westend61 / Getty Images

Lkw und Bus


Besitzstand: Antworten auf die wichtigsten Fragen 

Ganz allgemein bezeichnet der Besitzstand im Tarif- oder Arbeitsrecht erworbene Ansprüche. Für Lkw- und Busfahrer*innen bedeutet "Besitzstand", dass Sie nicht verpflichtet sind die Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation zu erwerben, wenn sie eine Fahrerlaubnis der Klassen C und D vor den jeweiligen Stichtagen erworben haben. 

Für wen gilt der Besitzstand?

  • Für Besitzer der Fahrerlaubnis Klasse D1, D1E D oder DE erteilt vor dem 10.09.2008
  • Für Besitzer der Fahrerlaubnis Klasse C1, C1E, C und CE erteilt vor dem 10.09.2009
  • (Für Besitzer der Klasse 3 erteilt vor dem 1. Januar 1999)

Wichtige Stichtage für die Klassen C und D 

Der Besitzstand gilt, wenn die Fahrerlaubnis ... 

  • vor dem 10. September 2008 erteilt wurde und für die Klassen D1, D1E, D, DE oder eine gleichwertige Klasse gilt,
  • vor dem 10. September 2009 erteilt wurde und für die Klassen C1, C1E, C und CE oder eine gleichwertige Klasse gilt.

Beispielfall Besitzstand

Busfahrer Achim D. hat die Fahrererlaubnis Klasse D und DE seit 20. Juni 2006 (also vor dem Stichtag 10. September 2008). Am 10. August 2008 wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Am 15. April 2010 wird Achim D. eine neue Fahrerlaubnis Klasse D und DE erteilt, ohne dass er eine (beschleunigte) Grundqualifikation nachweisen muss.

Gut zu wissen


Bitte beachten Sie diese Sonderfälle

Besitzstand gilt auch nach Entzug, Verzicht oder Ablauf

Die Besitzstandregelung greift bundeseinheitlich auch für diejenigen Bus- und Lkw-Fahrer, die vor den Stichtagen (Bus 10.09.2008/ Lkw 10.09.2009) zwar eine entsprechende Fahrerlaubnis besessen haben, diese dann aber wegen Entzug, Verzicht oder Ablauf verloren haben. Dadurch werden sie bei einer Neuerteilung den Fahrern gleichgestellt, die ununterbrochen eine gültige Fahrerlaubnis hatten.

Besitzstand und Dienstfahrererlaubnis

Eine vor dem 10.9.2008 bzw. 10.9.2009 erteilte Dienstfahrerlaubnis i.S.d. § 26 FeV, die nach § 27 FeV prüfungsfrei in eine allgemeine Fahrerlaubnis umgeschrieben werden kann, ist gleichwertig i.S.d. § 4 BKrFQG und begründet somit Besitzstand.

Achtung: Bei Wechsel des Tätigkeitsbereichs gilt der Besitzstand nicht!

Möchte z. B. ein Lkw-Fahrer mit Neuerwerb der Fahrerlaubnisklasse D den gewerblichen Tätigkeitsbereich von Güter- zu Personenverkehr wechseln, so muss er eine Grundqualifikation (als sog. Umsteiger) für den neuen Tätigkeitsbereich ablegen. Der Vorteil für Umsteiger: Sie können die Grundqualifikation in erleichterter Form mit reduziertem Stoffumfang ablegen. 

Bleibt er jedoch im Tätigkeitsbereich (z. B. durch Erweiterung der Führerscheinklasse C1 auf CE im Bereich Güterverkehr) ist seine Grundqualifikation (sowie ggf. auch der Besitzstand) weiterhin ausreichend.

Achtung: Besitzstand gilt nicht für eine Fahrerlaubnis aus Drittstaaten

Im Falle einer vor den Stichtagen erworbenen ausländischen Drittstaaten- (nicht-EU / nicht-EWR) Fahrerlaubnis ist ein Besitzstand zu verneinen, es sei denn der Drittstaat ist in Anlage 11 der FeV aufgeführt und die dortige Gleichwertigkeit umfasst nicht nur die Fahrerlaubnisklasse B, sondern ausdrücklich auch die Fahrerlaubnisklasse C bzw. D.

Die Pflicht zur Weiterbildung besteht trotzdem

Unabhängig davon, ob die Grundqualifikation durch eine Prüfung oder den Besitzstand erlangt wurde: Alle gewerblich arbeitenden Berufskraftfahrer*innen müssen regelmäßig alle 5 Jahre eine Weiterbildung absolvieren.  

 

Älterer Lkw-Fahrer mit Rettungsweste lehnt an LKW
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