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Das Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr(Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz – BKrFQG) regelt die Aus- und Weiterbildung von Berufskraftfahrenden.
Das BKrFQG basiert auf der Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG in nationales Recht. Es wird konkretisiert von der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV).
Vorrangige Ziele der Berufskraftfahrerqualifikation sind die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit, die Qualitätssicherung für den Beruf des Kraftfahrers sowie die Förderung von Emissionsreduktion und der Energieeffizienz.
Das BKrFQG gilt für Fahrer*innen, die …
… deutsche Staatsangehörige sind,
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der EU, eines anderen Vertragsstaates des EWR oder der Schweiz sind, oder
Staatsangehörige eines Drittstaates mit Beschäftigung in einem Unternehmen mit Sitz in der EU/EWR/Schweiz sind,
soweit sie Beförderungen im Güter- oder Personenkraftverkehr auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.
Diese Fahrer*innen müssen zusätzlich zu den vorgenannten Fahrerlaubnisklassen eine Grundqualifikation nachweisen.
Wie kann man die Grundqualifikation erwerben?
Nach Erwerb der Grundqualifikation müssen Sie sich innerhalb eines 5-Jahres-Turnus weiterbilden, wenn Sie auch weiterhin gewerbliche Beförderungen mit Kfz der FE-Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE durchführen wollen.
Kein Gesetz ohne Ausnahmen. Das gilt auch für das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG).
Die Ausnahmen von der Pflicht, eine Grundqualifikation und Weiterbildung zu absolvieren, sind im § 1 Absatz 2 des BKrFQG festgelegt.
Ausgenommen vom Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz sind:
Ob eine Ausnahmeregelung anwendbar ist, ist abhängig vom Einzelfall. Anhaltspunkte und Hilfestellungen bieten die vom Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM, ehemals BAG) veröffentlichten Anwendungshinweise zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht.
Hier haben wir Ihre häufigsten Fragen zu den Sonderfällen des BKrFQGs aufgelistet.
Wir hoffen, dass wir mit unseren Antworten etwas „Licht ins Dunkle“ bringen können.
Wir weisen Sie höflichst darauf hin, dass wir insbesondere hier keine rechtliche Gewähr für die Aussagen übernehmen können.
Als Fahrlehrer der Klasse CE führe ich selbst Weiterbildungen nach BKrFQG durch. Da ich nebenberuflich gewerblich Lkw fahre, benötige ich auch einen gültigen Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN). Muss ich hierzu auch selbst die Weiterbildungsmodule besuchen?
Fahrlehrer*innen im Sinne des § 7 BKrFQV dürfen sich die Weiterbildung für die selbst als Ausbilder*in durchgeführten Module/Kenntnisbereiche über die Ausbildungsstätte im Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR) bestätigen. Die Module, die Sie nicht selbst unterrichten, müssen Sie jedoch „ganz normal“ wie jede*r Kraftfahrer*in besuchen.
Wir empfehlen, ggf. Rücksprache mit der örtlichen IHK bzw. Führerscheinstelle zu halten.
Können ADR-Kurse für die Weiterbildung gemäß BKrFQG angerechnet werden?
Ja, ADR-Kurse sowie Schulungen zum Schutz von Tieren beim Transport können einmal im Umfang von 7 Unterrichtsstunden im Rahmen der fünfjährigen Weiterbildung angerechnet werden. Zur Anrechnung muss Ihrer zuständigen Behörde ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden.
In den verbleibenden 28 Weiterbildungsstunden müssen trotzdem alle in Anlage 1 BKrFQV aufgeführten Kenntnisbereiche vertieft und aufgefrischt und aus den Kenntnisbereichen 1, 2, und 3 jeweils mindestens ein Unterkenntnisbereich abgedeckt werden.
Sind Fahrer*innen von Fahrzeugen zur Abfallentsorgung von den Regelungen des BKrFQG betroffen?
Ja, da es sich bei der Abfallentsorgung – einschließlich „Einsammeln“ von Hausmüll – gemäß § 1 Abs. 1 BKrFQG um Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken handelt.
Muss ich bei gewerblichen Leerfahrten, beispielsweise als Mitarbeiter einer Werkstatt, zum gelegentlichen Abschleppen von Pannenfahrzeugen oder zur Überführung zwischen verschiedenen Betriebsteilen sowie zum Tanken eine Grundqualifikation bzw. Weiterbildung nachweisen?
Nach einer Auskunft des Bundesverkehrsministerium gilt:
„Fahrten der Autovermieter, Kraftfahrzeughersteller und -händler, Werkstattbetreiber, Hol- und Bringdienste im Speziellen sowie allgemein gewerbliche Leerfahrten fallen nicht mehr unter das Berufskraftfahrerqualifizierungsrecht.“
Folglich entfällt die Pflicht der Grundqualifikation sowie Weiterbildung für diese Fahrten.
Ich habe 1979 die Ausbildung als Facharbeiter für Berufskraftfahrer mit Erfolg abgeschlossen. Muss auch ich an der Berufskraftfahrer-Weiterbildung teilnehmen?
Da Sie eine entsprechende Fahrerlaubnis vor dem Stichtag erworben haben, genießen Sie Besitzstand. Aus Sicht des Gesetzgebers sind Sie (mit Führerschein oder Berufsausbildung vor 10.09.2008/2009) bereits grundqualifiziert, müssen aber, wie auch Fahrer*innen, die eine Grundqualifikation erworben haben – alle fünf Jahre eine Weiterbildung absolvieren.
Nebenberuflich führe ich Baggerarbeiten (Aushub usw.) und Verbundsteinarbeiten auf selbstständiger Basis durch. Zum Transport für Bagger, Schotter, Verbundsteine, Mutterboden, Beton usw. benutze ich einen LKW mit Anhänger. Fallen diese Fahrten unter die Ausnahme der sog. Handwerkerregelung?
In diesem Fall könnte die aufgeführte Handwerkerregelung (§ 1 Absatz 2 Punkt 5 BKrFQG) durchaus greifen. Grundsätzlich stellt sich hierbei die Frage nach der wirklichen Haupttätigkeit. D. h. steht der gewerbliche Transport des Materials im Vordergrund oder eher Ihre Aushub- und Verbundsteinarbeiten. Damit die Ausnahmeregelung greift, darf der Transport nur eine untergeordnete Rolle spielen.
Ich bin Verkaufsfahrer in einem Großhandel. Muss ich eine Weiterbildung absolvieren?
Verkaufsfahrer*innen, Rollende Supermärkte und Rollende Leihbibliotheken sind vom Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz ausgenommen, sofern es sich um keine Hauptbeschäftigung handelt. Die Ausnahme (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG) ist zu bejahen bei Fahrzeugen mit jeweils für diesen Zweck bestimmter, besonderer Ausstattung, die als Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf dienen, sofern das Führen des Fahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrenden darstellt.
Müssen Fahrer*innen, die aushilfsweise als Lkw-Fahrer*innen bei einer Spedition arbeiten, an einer Weiterbildung teilnehmen?
Ja, da ein*e Kraftfahrer*in, der gewerblich unterwegs ist, wenn auch nur aushilfsweise, nicht unter die Ausnahmeregelung des § 1 Absatz 2 BKrFQG fällt.
Die Schulungsverpflichtung besteht grundsätzlich für alle Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE erforderlich ist (also ab 3,5 t zGG). Ob Fahrer*innen dies hauptberuflich macht oder aushilfsweise, spielt dabei keine Rolle.
Hier finden Sie die wichtigsten Vorschriften, auf denen die Berufskraftfahrerqualifikation fußt:
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)
Richtlinie 2022/2561 (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022)
Richtlinie 2003/59/EG (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003)
Gemeinsame Richtlinien des DIHK (Die gemeinsamen Richtlinien der Industrie- und Handelskammern gemäß § 5 Abs. 12 der Satzung/des Statuts betreffend die Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr; PDF-Download, mit freundlicher Genehmigung des DIHK)
Buß- und Verwarnungsgeldkatalog BKrFQG
Wichtige Inhalte der DIHK-Bildungs-GmbH zur Prüfung
Anwendungshinweise zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht
Oder einen besonderen Anwendungsfall? Senden Sie uns gerne eine E-Mail. Wir versuchen Ihren konkreten Fall zu beantworten.