Gesetz und Verordnung

Weißes dreidimensionales Paragraphenzeichen vor blauem Hintergrund
© pixelkorn / adobestockcom

Durchblick im Paragrafen-Dschungel


BKrFQG und BKrFQV: Antworten auf die wichtigsten Fragen

Das Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr(Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz – BKrFQG) regelt die Aus- und Weiterbildung von Berufskraftfahrenden.

Das BKrFQG basiert auf der Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG in nationales Recht. Es wird konkretisiert von der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV). 

Vorrangige Ziele der Berufskraftfahrerqualifikation sind die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit, die Qualitätssicherung für den Beruf des Kraftfahrers sowie die Förderung von Emissionsreduktion und der Energieeffizienz.

Wen betrifft es?


Für wen gilt das BKrFQG?

Das BKrFQG gilt für Fahrer*innen, die … 

  •  … deutsche Staatsangehörige sind,

  • Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der EU, eines anderen Vertragsstaates des EWR oder der Schweiz sind, oder

  • Staatsangehörige eines Drittstaates mit Beschäftigung in einem Unternehmen mit Sitz in der EU/EWR/Schweiz sind,


soweit sie Beförderungen im Güter- oder Personenkraftverkehr auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist. 

Diese Fahrer*innen müssen zusätzlich zu den vorgenannten Fahrerlaubnisklassen eine Grundqualifikation nachweisen. 

Wie kann man die Grundqualifikation erwerben?

  • Im Rahmen einer spezifischen Berufsausbildung
  • Durch theoretische und praktische Prüfung (Grundqualifikation)
  • Durch Unterrichtsteilnahme mit theoretischer Prüfung (Beschleunigte Grundqualifi­kation)
  • Durch die Besitzstandsregelung für Fahrer*innen, die ihre Fahrerlaubnisklasse D1, D1E, D oder DE vor dem 10.09.2008 bzw. die Fahrerlaubnisklasse C1, C1E, C oder CE vor dem 10.09.2009 erworben haben.

Nach Erwerb der Grundqualifikation müssen Sie sich innerhalb eines 5-Jahres-Turnus weiterbilden, wenn Sie auch weiterhin gewerbliche Beförderungen mit Kfz der FE-Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE durchführen wollen.

 

Ausnahmen


Wann gilt das BKrFQG nicht?

Forstfahrzeug in Nadelwald von oben
© Wirestock / gettyimages.com

Kein Gesetz ohne Ausnahmen. Das gilt auch für das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG).
Die Ausnahmen von der Pflicht, eine Grundqualifikation und Weiterbildung zu absolvieren, sind im § 1 Absatz 2 des BKrFQG festgelegt.

Ausgenommen vom Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz sind:

  • Leerfahrten, bei denen keine Güter oder Personen befördert werden
  • Nicht gewerbliche Beförderungen von Gütern und Personen
  • Kraftfahrzeuge im Einsatz bei Bundeswehr, Polizei, Zoll, Katastrophenschutz, Feuer-wehr, Rettungsfahrzeuge
  • Kraftfahrzeuge mit einer Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h
  • Überführungsfahrten von Neu- oder umgebauten Fahrzeugen (ohne Güter- oder Personenbeförderung), die noch nicht in Betrieb genommen sind
  • Erprobungsfahrten zur Prüfung des technischen Fahrzeugzustandes
  • Fahrten zur Beförderung von Material und Ausrüstung, das der Fahrer zur Ausübung des Berufs verwendet (Fahren ist nicht die Hauptbeschäftigung)
  • Gelegentliche Beförderung im ländlichen Raum zur Versorgung des eigenen Unternehmens des Fahrers (Fahren ist nicht die Hauptbeschäftigung)
  • Beförderungen im Kfz von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen durch den Unternehmer im Umkreis von bis zu 100 km vom Unternehmen
  • Fahrten zum Erwerb der Fahrerlaubnis, Grundqualifikation oder während der Weiterbildung


Ob eine Ausnahmeregelung anwendbar ist, ist abhängig vom Einzelfall. Anhaltspunkte und Hilfestellungen bieten die vom Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM, ehemals BAG) veröffentlichten Anwendungshinweise zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht.

Sonderfälle

Hier haben wir Ihre häufigsten Fragen zu den Sonderfällen des BKrFQGs aufgelistet.
Wir hoffen, dass wir mit unseren Antworten etwas „Licht ins Dunkle“ bringen können.

Wir weisen Sie höflichst darauf hin, dass wir insbesondere hier keine rechtliche Gewähr für die Aussagen übernehmen können. 

Ausbilder*in (führt Weiterbildungen selbst durch)

Als Fahrlehrer der Klasse CE führe ich selbst Weiterbildungen nach BKrFQG durch. Da ich nebenberuflich gewerblich Lkw fahre, benötige ich auch einen gültigen Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN). Muss ich hierzu auch selbst die Weiterbildungsmodule besuchen?

Fahrlehrer*innen im Sinne des § 7 BKrFQV dürfen sich die Weiterbildung für die selbst als Ausbilder*in durchgeführten Module/Kenntnisbereiche über die Ausbildungsstätte im Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR) bestätigen. Die Module, die Sie nicht selbst unterrichten, müssen Sie jedoch „ganz normal“ wie jede*r Kraftfahrer*in besuchen. 

Wir empfehlen, ggf. Rücksprache mit der örtlichen IHK bzw. Führerscheinstelle zu halten.

Anrechnung von ADR-Kursen für die Weiterbildung

Können ADR-Kurse für die Weiterbildung gemäß BKrFQG angerechnet werden?

Ja, ADR-Kurse sowie Schulungen zum Schutz von Tieren beim Transport können einmal im Umfang von 7 Unterrichtsstunden im Rahmen der fünfjährigen Weiterbildung angerechnet werden. Zur Anrechnung muss Ihrer zuständigen Behörde ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden.

In den verbleibenden 28 Weiterbildungsstunden müssen trotzdem alle in Anlage 1 BKrFQV aufgeführten Kenntnisbereiche vertieft und aufgefrischt und aus den Kenntnisbereichen 1, 2, und 3 jeweils mindestens ein Unterkenntnisbereich abgedeckt werden.

(Abfall-) Entsorgung

Sind Fahrer*innen von Fahrzeugen zur Abfallentsorgung von den Regelungen des BKrFQG betroffen?

Ja, da es sich bei der Abfallentsorgung – einschließlich „Einsammeln“ von Hausmüll – gemäß § 1 Abs. 1 BKrFQG um Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken handelt.

Werkstattmitarbeiter*in / Werkstattfahrten, Überführungsfahrten, Abschleppdienst/Pannenhilfe

Muss ich bei gewerblichen Leerfahrten, beispielsweise als Mitarbeiter einer Werkstatt, zum gelegentlichen Abschleppen von Pannenfahrzeugen oder zur Überführung zwischen verschiedenen Betriebsteilen sowie zum Tanken eine Grundqualifikation bzw. Weiterbildung nachweisen?

Nach einer Auskunft des Bundesverkehrsministerium gilt:

„Fahrten der Autovermieter, Kraftfahrzeughersteller und -händler, Werkstattbetreiber, Hol- und Bringdienste im Speziellen sowie allgemein gewerbliche Leerfahrten fallen nicht mehr unter das Berufskraftfahrerqualifizierungsrecht.“

Folglich entfällt die Pflicht der Grundqualifikation sowie Weiterbildung für diese Fahrten.

Facharbeiter-Ausbildung (vor 2008)

Ich habe 1979 die Ausbildung als Facharbeiter für Berufskraftfahrer mit Erfolg abgeschlossen. Muss auch ich an der Berufskraftfahrer-Weiterbildung teilnehmen?

Da Sie eine entsprechende Fahrerlaubnis vor dem Stichtag erworben haben, genießen Sie Besitzstand. Aus Sicht des Gesetzgebers sind Sie (mit Führerschein oder Berufsausbildung vor 10.09.2008/2009) bereits grundqualifiziert, müssen aber, wie auch Fahrer*innen, die eine Grundqualifikation erworben haben – alle fünf Jahre eine Weiterbildung absolvieren.

Handwerkerregel

Nebenberuflich führe ich Baggerarbeiten (Aushub usw.) und Verbundsteinarbeiten auf selbstständiger Basis durch. Zum Transport für Bagger, Schotter, Verbundsteine, Mutterboden, Beton usw. benutze ich einen LKW mit Anhänger. Fallen diese Fahrten unter die Ausnahme der sog. Handwerkerregelung?

In diesem Fall könnte die aufgeführte Handwerkerregelung (§ 1 Absatz 2 Punkt 5 BKrFQG) durchaus greifen. Grundsätzlich stellt sich hierbei die Frage nach der wirklichen Haupttätigkeit. D. h. steht der gewerbliche Transport des Materials im Vordergrund oder eher Ihre Aushub- und Verbundsteinarbeiten. Damit die Ausnahmeregelung greift, darf der Transport nur eine untergeordnete Rolle spielen. 

Verkaufsfahrer*in

Ich bin Verkaufsfahrer in einem Großhandel. Muss ich eine Weiterbildung absolvieren?

Verkaufsfahrer*innen, Rollende Supermärkte und Rollende Leihbibliotheken sind vom Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz ausgenommen, sofern es sich um keine Hauptbeschäftigung handelt. Die Ausnahme (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG) ist zu bejahen bei Fahrzeugen mit jeweils für diesen Zweck bestimmter, besonderer Ausstattung, die als Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf dienen, sofern das Führen des Fahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrenden darstellt.

Aushilfsfahrer*in

Müssen Fahrer*innen, die aushilfsweise als Lkw-Fahrer*innen bei einer Spedition arbeiten, an einer Weiterbildung teilnehmen?

Ja, da ein*e Kraftfahrer*in, der gewerblich unterwegs ist, wenn auch nur aushilfsweise, nicht unter die Ausnahmeregelung des § 1 Absatz 2 BKrFQG fällt.

Die Schulungsverpflichtung besteht grundsätzlich für alle Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE erforderlich ist (also ab 3,5 t zGG). Ob Fahrer*innen dies hauptberuflich macht oder aushilfsweise, spielt dabei keine Rolle.

Auf einen Blick


Gesetze, Richtlinien und Dokumente

Hier finden Sie die wichtigsten Vorschriften, auf denen die Berufskraftfahrerqualifikation fußt:

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) 

Richtlinie 2022/2561 (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022)
Richtlinie 2003/59/EG (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003)

Gemeinsame Richtlinien des DIHK (Die gemeinsamen Richtlinien der Industrie- und Handelskammern gemäß § 5 Abs. 12 der Satzung/des Statuts betreffend die Prüfung zum Erwerb der Grundqualifikation der Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr; PDF-Download, mit freundlicher Genehmigung des DIHK)

Buß- und Verwarnungsgeldkatalog BKrFQG
Wichtige Inhalte der DIHK-Bildungs-GmbH zur Prüfung
Anwendungshinweise zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht

Weißer Post-It mit Fragenzeichen auf blauem Hintergrund
© Nicolas Herrbach / Gettyimages.com

Ihre Frage - wir helfen


Sie haben eine konkrete Frage zum Gesetz?

Oder einen besonderen Anwendungsfall? Senden Sie uns gerne eine E-Mail. Wir versuchen Ihren konkreten Fall zu beantworten.

Allgemeine Hinweise

  • Bei Fragen zur Berufskraftfahrerqualifikation kann Ihnen z. B. Ihre örtliche IHK, Ihre Fahrerlaubnisbehörde oder das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) weiterhelfen.
  • Lesen Sie zur Sicherheit immer noch einmal die Formulierungen des Gesetzestextes nach.
  • Bitte beachten Sie, dass wir keine rechtliche Gewähr für Auskünfte übernehmen können.