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Ab Juli 2024 bringt die Lkw-Maut in Deutschland signifikante Änderungen mit sich. Laut dem Dritten Änderungsgesetz mautrechtlicher Vorschriften von 2023 gilt die Mautpflicht nun für alle Fahrzeuge über 3,5 Tonnen auf Bundesstraßen und Autobahnen und ist künftig an die Höhe des CO2-Ausstoßes gekoppelt. Denn: Nutzfahrzeuge produzieren derzeit ein Drittel der gesamten CO2-Emissionen im Verkehrssektor. Um mehr Klimaschutz im Güterverkehr durchzusetzen haben Bundestag und Bundesrat der Gesetzesänderung zugestimmt.
In diesem Artikel geben wir Ihnen einen umfassenden Überblick über die neuen Regelungen.
Ab dem 01. Juli 2024 müssen sowohl inländische als auch ausländische Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzG) über 3,5 Tonnen Maut bezahlen. Auf Bundesautobahnen, auf Bundesstraßen sowie auf genau bezeichneten Abschnitten von Straßen nach Landesrecht.
Für die Mautschuld sind Eigentümer, Halter und Fahrer des Fahrzeugs gemeinsam haftbar (§2 Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)
Kann entweder über eine On-Board-Unit (OBU) oder die Toll Collect-App erfolgen. Obwohl keine OBU-Pflicht besteht, erhöht eine OBU die Sicherheit, da die Strecken automatisch erfasst werden und nicht manuell gebucht werden müssen.
Erstmals werden nun Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen mautpflichtig. Bisher galt die Mautpflicht nur für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse ab 7,5 Tonnen.
Die Mautgebühren errechnen sich nach den Infrastukturkosten, der verursachten Luftverschmutzung, der verursachten Lärmbelästigung und den Kosten der verkehrsbedingten CO2-Emissionsklassen.
Diese sind abhängig von der tzG des Fahrzeugs bzw. der Fahrzeugkombination und über 18 t tzG zusätzlich auch von der Zahl der Achsen.
Diese sind abhängig von der Schadstoffklasse des Fahrzeugs, der tzG des Fahrzeugs bzw. der Fahrzeugkombination und über 18 t tzG zusätzlich auch von der Zahl der Achsen..
Diese sind abhängig von der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse und der Schadstoffklasse des Fahrzeugs, von der tzG des Fahrzeugs bzw. der Fahrzeugkombination und über 18 t tzG zusätzlich auch von der Zahl der Achsen.
Die neuen Mautregelungen sollen die Infrastrukturfinanzierung unterstützen, die Dekarbonisierung fördern und den Einsatz umweltfreundlicherer Fahrzeuge anregen.
Dass Fahrzeuge unter die Handwerkerausnahme fallen, muss bei einer Mautkontrolle nachgewiesen werden, z. B. mit der Handwerks-/Gewerbekarte, der Gewerbeanmeldung (Kopie), Lieferscheinen oder Kundenaufträgen. Diese Nachweise müssen in deutscher Sprache oder auf Deutsch übersetzt vorgelegt werden.
Sie können Fahrzeuge, die unter die Ausnahme fallen, jedoch auch schon vor einer Kontrolle bei Toll Collect melden. So bleiben Mautkontrollen evtl. erspart oder können zügiger durchlaufen werden.
Die Mautgebühren ab 2024 hängen von verschiedenen Faktoren ab, darunter das Fahrzeuggewicht, die Achsanzahl, die Schadstoffklasse, die gefahrenen Kilometer und der CO₂-Ausstoß des Fahrzeugs. Genaue Angaben zu den Mautsätzen finden Sie in der Mauttabelle vom Bundesamt für Logistik und Mobilität.
Nein, Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzG) von 3,5 Tonnen oder weniger sind und werden nicht mautpflichtig. Die Mautpflicht betrifft ab 1. Juli 2024 nur Fahrzeuge mit einer tzG von mehr als 3,5 Tonnen.
Nein, Fahrzeugkombinationen sind nur mautpflichtig, wenn das Zugfahrzeug (Motorfahrzeug) eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen hat.
Auf der Seite von Toll Collect können Sie Ihr Unternehmen und Ihre Fahrzeuge registrieren. Auch eine kostenlose OBU können Sie sich bei einem Service-Partner einbauen lassen. Auch die Registrierung von ausgenommenen Fahrzeugen (z. B. durch die Handwerkerregelung) ist sinnvoll.
Das Gesetzesvorhaben dient der Umsetzung der geänderten Eurovignetten-Richtlinie, die im März 2022 in Kraft getreten ist. Diese sieht unter anderem eine CO2-Differenzierung der Lkw-Maut für schwere Nutzfahrzeuge spätestens bis zum 25. März 2024 sowie die Einbeziehung aller Lkw mit mehr als 3,5 Tonnen technisch zulässige Gesamtmasse (tzG) ab dem 25. März 2027 vor.
Die CO2-Differenzierung der Lkw-Maut ist eine wichtige Maßnahme für die Minderung der Treibhausgas-Emissionen im Verkehr und für die Erreichung der Klimaschutzziele. Durch die Einführung wird ein Preissignal gesetzt, das die Nutzung von Lkw mit alternativen Antrieben für die Güterverkehrsbranche deutlich attraktiver macht.
Das zuständige Bundesministerium für Digitales und Verkehr rechnet durch die CO2-Differenzierung im Bereich der Lkw ab 7,5 Tonnen mit Mehreinnahmen von 26,6 Milliarden Euro von 2024 bis 2027. Die Mehreinnahmen durch die Mautausdehnung auf Lkw mit mehr als 3,5 Tonnen sollen sich von 2024 bis 2027 auf 3,9 Milliarden Euro belaufen. Davon entfallen 1,8 Milliarden Euro auf die CO2-Differenzierung.
Aus dem Koalitionsvertrag: „Wir werden 2023 eine CO2-Differenzierung der Lkw-Maut vornehmen, den gewerblichen Güterkraftverkehr ab 3,5 Tonnen einbeziehen und einen CO2-Zuschlag einführen, unter der Bedingung, eine Doppelbelastung durch den CO2-Preis auszuschließen. Wir werden die Mehreinnahmen für Mobilität einsetzen.“
Kurz vor Weihnachten hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) die Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnung vom 17. Dezember 2024 veröffentlicht. Es wurden neue Gebühren bei den Fahrerlaubnis-Behörden ausgewiesen.
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Weitere Auswirkungen des Mobilitätspakets 1 treten in Kraft. Für Fahrer gilt eine erweiterte Nachweispflicht und Umrüstpflicht für Fahrtenschreiber im internationalen Verkehr.